Worum geht es?
§ 37 verpflichtet zu einwandfreier Beschaffenheit von Wasser, einschließlich Schwimm- und Badebeckenwasser, mit Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Welches Tool hilft?
2 Lösungen im WasserNorm-Hub decken IfSG §37 ab.
§ 37 verpflichtet zu einwandfreier Beschaffenheit von Wasser, einschließlich Schwimm- und Badebeckenwasser, mit Überwachung durch das Gesundheitsamt.
2 Lösungen im WasserNorm-Hub decken IfSG §37 ab.