Thermische Desinfektion Protokoll: Anleitung nach DVGW W 551
Wann die thermische Desinfektion Pflicht wird, welche Solltemperatur gilt und welche Pflicht-Felder das Protokoll enthalten muss.
Wann die thermische Desinfektion Pflicht wird, welche Solltemperatur gilt und welche Pflicht-Felder das Protokoll enthalten muss.
Die thermische Desinfektion ist die häufigste Sofortmaßnahme bei einem Legionellen-Befall in einer Trinkwasser-Installation. Sie wird nach DVGW W 551 durchgeführt und muss lückenlos dokumentiert werden — das Protokoll ist der Nachweis gegenüber dem Gesundheitsamt, dass die Anlage wieder in den bestimmungsgemäßen Betrieb übergegangen ist. Dieser Ratgeber beschreibt den Ablauf Schritt für Schritt und zeigt, welche Felder das Protokoll enthalten muss.
Die Pflicht zur thermischen Desinfektion greift nach DVGW W 551 in zwei Fällen: (1) wenn der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. von 100/100 ml (Anlage 3 Teil II TrinkwV) erreicht ist und die Maßnahme sich aus der Risikoabschätzung nach § 51 Absatz 1 TrinkwV oder aus einer behördlichen Anordnung ergibt; (2) nach längerem Stillstand, etwa bei Leerstand einer Liegenschaft oder vor der Wiederinbetriebnahme einer über längere Zeit nicht bestimmungsgemäß genutzten Installation — welche Maßnahme dann konkret nötig ist, ergibt sich aus der Bewertung der Anlage, nicht aus einer festen Frist. Ist die Desinfektion angeordnet oder aus der Risikoabschätzung abgeleitet, ist sie nicht optional — sie ergibt sich aus der Pflicht, die Anlage nach § 13 TrinkwV mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben.
DVGW W 551 legt für die thermische Desinfektion zwei Phasen fest: Zuerst wird der Warmwasser-Speicher auf mindestens 70 °C aufgeheizt. Anschließend werden alle Warmwasser-Entnahmestellen so lange geöffnet, bis an jeder Zapfstelle eine Temperatur von 70 °C erreicht ist — diese Solltemperatur muss für mindestens drei Minuten gehalten werden. Die Kaltwasser-Leitungen werden parallel auf unter 25 °C gehalten, um eine Aufheizung des kalten Trinkwassers und damit ein Wachstum in den Kaltleitungen zu verhindern. Das vollständige Durchspülen des Leitungssystems ist Voraussetzung dafür, dass die Maßnahme als erfolgreich gilt.
Der Standard-Ablauf nach DVGW W 551 lässt sich in sechs Schritte gliedern — und genau diese Schritte muss das Protokoll abbilden.
Das Protokoll der thermischen Desinfektion muss lückenlos sein — die folgenden Felder gelten als Mindest-Umfang und werden in jedem Audit geprüft.
Eine erfolgreiche thermische Desinfektion beseitigt den akuten Legionellen-Befall — sie ersetzt aber nicht die Ursachen-Analyse. DVGW W 551 verlangt, dass parallel zur Desinfektion die strukturellen Schwachstellen der Anlage identifiziert werden: Stagnations-Leitungen, falsch dimensionierte Zirkulationen, zu niedrige Speichertemperaturen im Normalbetrieb. Erst die Beseitigung dieser Ursachen plus die nachfolgende Beprobung nach TrinkwV § 31 schließt den Vorgang ab. Das Protokoll der thermischen Desinfektion ist deshalb nicht das Ende, sondern der Anfang der Sanierung.
Drei Fehler führen regelmäßig dazu, dass das Gesundheitsamt die Desinfektion nicht als erfolgreich anerkennt: (1) Der Speicher wird nicht auf 70 °C gebracht — die Solltemperatur wird an einigen Zapfstellen nicht erreicht. (2) Die Haltezeit von 3 Minuten wird nicht eingehalten — die Zeitmessung fehlt im Protokoll. (3) Die Desinfektion wird nur an den Warmwasser-, nicht aber an den Kaltwasser-Entnahmestellen dokumentiert — bei einem Befund in der Kaltleitung fällt die Maßnahme durch. Konsequenz: Die Behörde kann eine Wiederholung der Maßnahme verlangen.
Regelmäßige Spülung (mindestens wöchentlich bei entsprechender Risikoeinstufung) selten genutzter Entnahmestellen per QR-Sticker und Hausmeister-Smartphone: Timer, Pflichtfoto, Temperatur — und das Anlagenbuch nach DVGW W 551 / VDI 6023 auf Knopfdruck.
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